
Lüge oder Wahrheit? Paragraph 1356 hinterfragt.
„Arbeiten? Die Frau musste ihren Mann fragen!“
Immer wieder gesagt, aber nie kritisch hinterfragt:
Bis 1977 musste die Frau ihren Mann fragen, ob sie arbeiten gehen darf!
Dies wird feministisch-selbstbewusst so vehement vorgetragen, dass sich niemand wagt, es zu hinterfragen. Es wird weder das Gesetzbuch, noch der Paragraph genannt. Mit ein wenig Ahnung kommt man schnell auf das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Der entsprechende Paragraph lautet § 1356 BGB.
Wahrheit oder Lüge?
„Die Frau musste ihren Mann fragen, ob sie arbeiten gehen darf!“
Der Paragraph 1356 in der nicht-feministischen Realität.
In der angesprochenen Fassung von 1958 bis 1977 heißt es:
(2) Jeder Ehegatte ist verpflichtet, im Beruf oder Geschäft des anderen Ehegatten mitzuarbeiten, soweit dies nach den Verhältnissen, in denen die Ehegatten leben, üblich ist.§ 1356, BGB von 1958 - 1977
Die Wahrheit also ist, dass der Mann höchstens die Chance über zivilrechtlichen Wege (also über das Gericht) seiner Frau eine berufliche Tätigkeit zu untersagen, wenn sie Familie und Ehe vernachlässigt.
Wie oft mag das wohl geschehen sein?
Wer also das Märchen von der Frau erzählt, die ihren Mann bis 1977 fragen musste, ob sie arbeiten gehen darf, ist als „feministisch beeinflusst“ zu sehen. Bei dieser Geschichte handelt es sich nicht um die Wahrheit, sondern um eine Lüge.
Blog Comments
kardamom
4. Mai 2016 at 11:43
Zumal – und das wird immer gern übersehen – die Gesetze, so wie sie im Gesetzestext stehen, nur das eine und das weniger wichtige sind.
Viel wichtiger, und das lernt jeder Jurastudent – und normalerweise gendere ich ja nicht, in diesem Fall ist es aber bitter nötig – und das lernt jede Jurastudentin (!) ist die Anwendung dieser Gesetze durch die Gerichte.
Sowohl die Verfassung von 1949 vom 23. Mai 1949 als auch das Gesetz über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts vom 3. Mai 1957 gaben jeder Einwohner und jeder Einwohnerin das Recht, gegen diskriminierende Regelungen den Rechtsweg bis hin zu den höchsten Gerichten zu beschreiten.
Tatsache ist es jedoch, dass keine einzige Klage gegen die kolportierten „Regelungen“ (Zustimmung des Ehemannes zu Arbeitsverträgen der Ehefrau, Erlaubnis des Mannes zu Kontoeröffnungen der Ehefrau und ähnlicher Kuh-Dung) eingereicht wurde, und dass kein einziges Gerichtsurteil solche angeblichen „Regelungen“ bestätigte.
Und wenn irgendeine Feministin nun entgegenhält, dass „der damalige gesellschaftliche Konsens blablabla“, so halte ich ihr den guten Kant entgegen, der da sagte:
Wolf Jacobs
4. Mai 2016 at 12:58
Danke für diesen tollen Kommentar!
Christian - Alles Evolution
4. Mai 2016 at 10:00
hier ist die wikimannia in der Tat einmal hilfreich
http://de.wikimannia.org/1358_BGB
elmardiederichs
3. Mai 2016 at 20:54
Im gelben Forum gibt es eine schöne kompakte Zusammenfassung dazu inklusive einer Darstellung der Verfassungswidrigkeit des damaligen §1356, die auch in der Kommentarliteratur immer schon genannt worden ist.
Wolf Jacobs
3. Mai 2016 at 20:57
Wäre interessant zu lesen. Ein Link wäre gut gewesen. 😉 😛