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Humanismus und Gleichberechtigung im Feminismus

Feministische Partei: Was ist schon Gleichberechtigung?

Um die Feministische Partei ging es bereits im pelzblog. Es ist einige Zeit vergangen. Daher war es an der Zeit sich erneut mit dieser Gruppierung auseinanderzusetzen.

Dieses Mal geht es nicht um feministische Netzwerkbildung (pelzblog: Feministische Netzwerkbildung am Beispiel der Partei „Die Frauen“). Dieses Mal geht es um die Verfassungskonformität der Partei.

Gleichberechtigung im Sinne der Partei

Ein erster Blick auf die Startseite der Feministischen Partei zeigt, dass die Partei bereits ein Problem mit der deutschen Sprache hat. Damit sind nicht die Rechtschreibfehler gemeint, sondern das „generische Femininum„.

Bundessprecherin Margot Müller antwortet auf „die Anfrage von Gabi R., welche die ‚hart erkämpfte Stellung und die Rechte der Frauen‘ durch eine ‚zunehmende Islamisierung in Deutschland‘ in Gefahr sieht.

Die Zitate wurden vollständig (inkl. Rechtschreibfehler) übernommen.

Wir finden es richtig, dass die Bürgerinnen (generisches Femininum) in Deutschland aufgefordert werden Toleranz zu üben. Alleine Toleranz ermöglicht ein friedliches Zusammenleben. Wir sind der Meinung, dass sowohl die Vollverschleierung als auch das tragen des Kopftuchs stark zurück gehen würden, wenn es ein vom Mann unabhängige Aufenthaltsgenehmigung für jede Frau, eine drastische Arbeitszeitverkürzung und ausreichend Arbeitsplätze mit existenzsicherndem Lohn oder eine existenzsichernde Grundsicherung, die ein Leben in Würde ermöglicht, für jede Frau geben würde.

Hier sind direkt mehrere Fehler enthalten. Asylrecht hat man unabhängig vom Geschlecht. Das Asylrecht in Abhängigkeit zur Aufenthaltsgenehmigung vom Mann zu setzen, ist eine Fehlinformation. Wenn es um das Asylrecht eines Ehepaares geht, gelten zumeist für beide Partner dieselben Voraussetzungen. Die Ablehnung eines Ehepartners wird dementsprechend unter denselben Voraussetzungen getroffen, wie die Ablehnung des anderen.

Hier geht es zum ersten Mal ausschließlich um die Lebensumstände der Frau. Es sind weder Kinder, noch Männer „mitgemeint“ (existenzsichernder Lohn/Grundsicherung, Arbeitsplätze).

Es wird deutlich, wie sehr es um Gleichberechtigung geht. Zunächst aber zurück zum Sprachlichen.

Auch Wikimannia schreibt über das generische Femininum.

Der feministische Vorbehalt, beim generischen Maskulinum wären Frauen nur mitgemeint, ist nicht stichhaltig, weil im generischen Maskulinum auch Männer nur mitgemeint sind.

Desweiteren werden Frauen nicht durch grammatisch maskuline Bezeichnungen entweiblicht, wie auch Männer nicht entmännlicht werden, wenn man sie beispielsweise eine Person oder eine Führungskraft nennt.

 

Toleranz, Bekleidungsvorschriften für anständige Frauen und die Verleugnung eigener Werte

Toleranz und Akzeptanz werden verwechselt. Toleranz bedeutet Duldung. Akzeptanz bedeutet die Annahme. Queere und feministische Gruppen unterliegen immer einer fehlerhaften Nutzung dieser beiden Begrifflichkeiten. Dies ist bei der Feministischen Partei (FP) ebenso der Fall.

Selbstverständlich soll Toleranz nicht bis zur Verleugnung eigener Werte gehen. Das würde bedeuten, dass Sie selbst Vollverschleierung oder ein Kopftuch tragen. Das Tragen einer Kopfbedeckung oder eines Kopftuches ausserhalb des Hauses war übrigens in Deutschland bis Ende der sechziger Jahre Sitte und eine Bekleidungsvorschrift für („anständige“) Frauen .

Bekleidungsvorschriften für „außerhalb des Hauses“ waren mir mittlerweile nicht bekannt – solange die Bekleidung kein öffentliches Ärgernis erregt. Unanständige Frauen findet man allerdings zuhauf, wenn man in einer Bildersuche einer Suchmaschine die Begriffe „Frauen der 60er Jahre“ eingibt. Es wird deutlich, wie sehr Frauen unter den imaginären Bekleigungsvorschriften in den 60er Jahren leiden mussten. Die Aussage über Kopfbedeckungen und Kopftücher geht an der Realität vorbei. Sie zeichnet absichtlich ein falsches Bild der Vergangenheit.

Die Unterdrückung der Frau in „einer patriarchalischen Gesellschaft wie der unseren“

Was ist ein feministischer Text ohne die Erwähnung des angeblichen Patriarchats?

In einer patriarchalischen Gesellschaft wie der unseren sind alle Frauen unterdrückt! Dazu ist weder das Tragen eines Kopftuches noch der Vollverschleierung notwendig.

Frauen werden in unserer Gesellschaft fast ständig und überall von Männern und Frauen despektierlich behandelt.  Sie sind überall und ständig in Gefahr Opfer von Gewalt durch Männer zu werden.

Gewalt ist eher ein Thema, das Männer betrifft. Männer sind die primären Opfer von Gewalt. (Dokument des statistischen Bundesamtes, S. 4.) Dennoch braucht der Feminismus einen Bundesfachverband feministische Selbstbehauptung und Selbstverteidigung e.V.

Grundrechte und Gleichberechtigung im Sinne der Feministischen Partei

Bundessprecherin Margot Müller weist auf die „Charta der Grundrechte für die Frauen in der Europäischen Union“ hin. Sie wurde 2003 durch die FP verabschiedet. Ein Vergleich mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik lohnt.

Heute schreiben wieder fast nur Männer an der Charta der Grundrechte und der Verfassung der Europäischen Union. Es ist immerhin nicht von Menschen (Männern) die Rede, sondern von Personen, die im Herrenhaus Europa einen europäischen Pass besitzen.

An dieser Stelle wird die Grundlage geschaffen, im Folgenden nicht von Menschen, sondern ausschließlich von Frauen zu sprechen. Der Mensch wird ohne Begründung zu Männern umdefiniert: Menschen (Männer). Gemeinhin setzt sich der Mensch aber aus Männern, Frauen und Kindern zusammen. Diese Zusammensetzung wird umdefiniert.

Paragraphen - RechtDies ist ein anderer Ansatz als ihn Hillary Clinton hat, die Menschenrechte als Frauenrechte und Frauenrechte als Menschenrechte definiert. Der Ansatz ist umgekehrt. Das Ziel ist dasselbe: Es sollen Rechte geschaffen werden, die ausschließlich für die Frau gelten.

Geforderte Rechte im Detail und im Vergleich

Präambel

Die Charta der Grundrechte für die Frauen in der Europäischen Union stellt die Rechte der Frauen in den Mittelpunkt der Politik der Europäischen Union. Ihr Ziel ist die Gestaltung einer herrschaftsfreien Gesellschaft, in der nicht auf Kosten von Frauen, anderer Völker oder der Natur gelebt wird, eine Gesellschaft, in der für alle Personen, unabhängig von ihrem Geschlecht, ihrer Herkunft, ihrer Nationalität gleichwertige Lebensbedingungen bestehen.

Die Charta der Grundrechte für die Frauen in der Europäischen Union soll die Rechte der Frauen verwirklichen und jede Form von Gewalt, Sexismus und Rassismus beenden.

Zunächst einmal ist die Frage zu beantworten, inwiefern auf Kosten von Frauen in unserer Gesellschaft gelebt wird. Gegen diese Aussage gibt es viele Argumente (Selbstmordrate, Krebssterberate, Gesundheitssystem, Bildungsverlierer Jungs, usw.) Dies wird vorausgesetzt.

Da im restlichen Dokument Männer überhaupt keine Erwähnung mehr finden, ist die „Unabhängigkeit vom Geschlecht“ als Alibifunktion für „soziale Gerechtigkeit“ zu sehen. Es wird letztendlich auch deutlich von der „Verwirklichung der Rechte der Frauen“ gesprochen.  Kinder oder Männer haben laut der Charta keine Rechte.

Die Paragrafen im Einzelnen

Artikel 1

Recht auf Würde
Die Würde der Frau ist unantastbar. Dieser Grundsatz hat Vorrang vor allen anderen.

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland:

Artikel 1

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Das Grundgesetz der BRD beschränkt sich bei der Würde nicht auf einzelnes Geschlecht (nicht gender!). Es ist bemüht, den Menschen (nicht den Mann als Einzelnen!) in grundsätzlichen Rechten zu berücksichtigen. Das Grundgesetzt ist also schon im 1. Artikel universell auf den Menschen bezogen. Die Charta der Frauen bezieht sich bereits hier ausschließlich auf die Frau.

Artikel 2

Recht auf Leben
(1) Jede Frau hat das Recht auf Leben.
(2) Keine darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden.

Dieses Recht gilt nur für die Frau. Auch hier ist das Grundgesetz universeller. Es ist im Gegensatz zur Frauencharta humanistisch ausgelegt.

Artikel 2

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

In Artikel 3 und 4 der feministischen Charta geht es um:

  • das Recht auf Abtreibung,
  • die Ablehnung von „sexualisierter und struktureller Gewalt,
  • das Recht auf Eigenverantwortlichkeit und Selbstbestimmung,
  • die Ablehnung „eugenischer Praktiken“ (Bewertung und Nutzung von genetischen Erbanlagen) und
  • die Nutzung von Körpern bzw. Körperteilen (Transplantationen wären demnach illegal).

Die Begrifflichkeit der „sexualisierten und strukturellen Gewalt“ ist schwammig. Im Feminismus werden Dinge gerne „offen“ formuliert. Es geht um die Einführung einer Definitonsmacht: Die Frau kann im Nachhinein unterscheiden, ob etwas sexualisierte/strukturelle Gewalt war bzw. ist. Dies wird an den aktuellen Bestrebungen zum Sexualstrafrecht deutlich.

Es ist bezeichnend, dass sich Artikel 3 und 4 eklatant vom Grundgesetz unterscheiden. Im Grundgesetz geht es um die Gleichberechtigung des Menschen (Artikel 3), um Religionsfreiheit und die Freiheit,  nicht zum Kriegsdienst gezwungen werden zu können. (Artikel 4) Die Idee der Gleichberechtigung oder die Rechte des Mannes oder gar des Kindes finden gar keine Berücksichtigung.

Artikel 5 ist erneut unklar definiert:

Recht auf Freiheit
Jede Frau hat das Recht auf Freiheit.

Über den Begriff der Freiheit haben sich Philosophen jahrhunderlang gestritten, die Frau hat aber ein Recht darauf.

Artikel 6 und 7 beziehen sich auf Versammlungs- und „Vereinigungsfreiheit“. Die Frau darf sich frei versammeln und Parteien und ähnliches gründen.

Im Grundgesetz ist die Versammlungsfreiheit  in Artikel 8 geregelt. Sie gilt für alle Menschen.

Artikel 8 ist interessant.

Freiheit der Kunst und der Wissenschaft
(1) Kunst und Wissenschaft sind frei, solange sie nicht die Rechte und die Würde der Frauen antasten.
(2) Forschung und Wissenschaft müssen sich an den Bedürfnissen von Frauen orientieren.

Es herrscht so lange Kunst- und Wissenschaftsfreiheit, solange eine Frau sich nicht in ihrer Würde verletzt fühlt. Sobald also etwas gegen die feministische Ideologie spricht, herrscht diese Freiheit nicht mehr. Dies können Erkenntnisse sein, die gegen die Gender Studies sprechen. Mögliche Themen wären z. B. häusliche Gewalt, das Gender Pay Gap usw. Forschung dazu könnte die Frau in ihrer Würde im feministischen Sinn „antasten“. Die Forschung wäre nicht mehr möglich.

Die Bildungs- und Wissenschaftsfälschung geht weiter:

Artikel 9

Recht auf Bildung
(1) Jede Frau hat das Recht auf Bildung, freie Berufswahl, berufliche Ausbildung und
Weiterbildung. Die entsprechenden Bildungswege sind frei zugänglich.
(2) Die Bildungsinhalte müssen sich an den Bedürfnissen und der Geschichte von Frauen
orientieren.

Bildungsinhalte müssen sich also nicht an ihrem Wahrheitsgehalt messen lassen. Sie müssen den feministischen Bedürfnissen der Frau gerecht werden. Passt die Geschichte der feministischen Frau nicht, wird die Geschichte passend gemacht. Das Grundgesetz der BRD beschäftigt sich in Artikel 7 mit der Bildung. Hier ist das Grundgesetz ebenfalls konkreter und universell.

In Artikel 10 (Artikel 12 im GG) geht es um das Recht auf Erwerbsarbeit und soziale Sicherheit. Es wird festgelegt, dass jede Frau ein Recht auf medizinische Behandlung durch eine Frau hat. Wie dies in Notfällen gewährleistet werden soll, ist fraglich.

Artikel 14

Recht auf wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht
(1) Jede Frau hat das Petitionsrecht und das Recht, sich an den Europäischen Frauenrat zu
wenden.

(3) Jede Frau hat ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheit von einem unabhängigen,
unparteiischen, nur mit Frauen besetzten und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem
fairen Verfahren, öffentlich und unverzüglich verhandelt wird.

Europäischer Frauenrat wäre wohl ein noch einzurichtendes Organ, dass sich alleine um Frauendinge kümmert. In einem ausschließlich durch Frauen besetztem Gericht wird Frauenrecht anstatt Recht gesprochen. So wird der Gedanke hinter Artikel 14 bestimmt sein.

Nun zur (geplanten) Gültigkeit der Charta

Artikel 15

Anwendungsbereich
(1) Die Charta der Grundrechte für die Frauen in Europa gilt für die Organe und Einrichtungen der Union.
(2) Die Charta der Grundrechte für die Frauen in Europa ist Bestandteil der Verfassung Europas.
(3) Bestehende Verträge (Vertrag über die Europäische Atomgemeinschaft, Vertrag von Maastricht und Amsterdam, Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik) und die entsprechende Politik müssen Charta der Grundrechte für die Frauen in Europa angepasst werden.

Beschlossen auf der Bundesmitfrauenversammlung der Feministischen Partei DIE FRAUEN
am 25. Mai 2003 in Bremen.

Die Gültigkeit soll alle Organe und Einrichtungen der EU umfassen. Sämtliche Regelungen müssen der Charta angepasst werden. Das hieße: Feministisches Recht europaweit.

Fazit:
„Was ist schon Gleichberechtigung?“ ist der Leitsatz der Feministischen Partei

  • Die Feministische Partei stellt fest, dass der Mensch als Mann definiert wird. Dies entbindet die Frau von den Menschenrechten. Die feministische Frau ist der Ansicht, sich neue Frauenrechte schaffen zu müssen. Die geschaffenen Frauenrechte sind alle insgesamt schwächer und ungenauer defniert als das Grundgesetz der BRD. Dies öffnet Raum für freie Interpretation durch ausschließlich durch Frauen besetzte Gerichte. Das Recht kann durch die Frauencharta nach belieben gebeugt werden.
  • Wissenschaft und Lehre sind nicht mehr möglich, wenn sie „feministischen Erkenntnissen“ widersprechen. Dies ist für alle Bildungsinhalte geltend.
  • Frauen können nicht zum Tode verurteilt werden; von Männern und Kindern ist nicht die Rede.
  • Es gibt ein Recht auf Abtreibung und die Regelungen zu „sexueller und struktureller Gewalt“ werden zu Gummiparagraphen.

Mit Gleichberechtigung hat die Charta der feministischen Partei nichts zu tun. Sie ist gegenteilig. Sie beinhaltet Regelungen, die den Mann (und das Kind) schädigen und benachteiligen. Hätte eine männliche Organisation eine solche Charta veröffentlicht, wäre sofortig eine verfassungsmäßige Überprüfung initiiert worden.

Die Charta ist männer-, gesellschafts- und verfassungsfeindlich.

Festzustellen ist: Während bei Hillary Clinton Menschenrechte Frauenrechte bzw. Frauenrechte Menschenrechte sind, sind bei der Feministischen Partei Menschenrechte alleine Männerrechte. Sie gelten also nicht für Frauen. Frauen müssen sich spezielle Frauenrechte machen. Beides lässt sich nicht mit Humanismus vereinbaren. Für die feministischen Frauen dieser Partei sind ausschließlich Frauen mit Rechten zu bedenken.

Feminismus ist ein Widerspruch zum Humanismus und durchgängig verfassungsfeindlich.

 

Professor Dr. Günter Buchholz hat sich mit Artikel 3 des Grundgesetzes näher beschäftigt.

Gegen diesen Paragrafen richtet sich jeder Artikel der feministischen Charta. Es geht nicht um Gleichberechtigung, es geht um „Überberechtigung“ der Frau. Die geforderte Besetzung der Parlamente zeigt dies deutlich auf.