WAZ: Anklage wegen misslungener Beschneidung

(…) Ein Fall in Köln hatte dazu geführt, dass der Gesetzgeber im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 1631d BGB) ei­ne Regelung zum Beschneiden von Jungen getroffen hat. Demnach sind sie erlaubt, wenn sie dem „Kindeswohl“ nicht entgehenstehen und medizinisch einwandfrei nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden. Genau in diesem Punkt soll sich der Arzt aus Bochum strafbar gemacht haben, meint die Staatsanwaltschaft.

Das Kindeswohl ist bei jeder medizinisch nicht notwendigen Beschneidung gefährdet. Eine Beschneidung wirkt sich oftmals negativ auf die Sexualität des Betroffenen aus. Dies stellt der Betroffene zumeist leider nicht fest: Er kennt es nicht anders.

Schöne ReligionsFREIHEIT, wenn Kleinkinder verstümmelt werden MÜSSEN.