Die Kinderehe:
Verbot eines verwerflichen Phänomens

Sie gilt zu Recht als verpönt und stellt innerhalb der westlichen Gesellschaft ein Tabuthema dar, und dennoch zählte das Bundesinnenministerium im Jahre 2016 rund 1.500 Fälle: Die Rede ist von der Kinderehe. Insbesondere junge Mädchen sind davon betroffen und sehen sich dazu gezwungen, mit erwachsenen Männern das Bund der Ehe einzugehen. Im Lichte der aktuellen weltpolitischen Ereignisse steht das Phänomen abermals im Fokus der öffentlichen Aufmerksamkeit. Das deutsche Recht deklariert die Kinderheirat aber eindeutig als rechtswidrig.

Begriffsbestimmung und Rechtslage

Unter einer Kinderehe versteht man die Eheschließung zweier Personen, wobei mindestens eine der beiden Parteien noch unter 18 Jahren ist. Diese Begrifflichkeit vereinigt sowohl Vermählungen auf einvernehmlicher Basis als auch unter Zwang geschlossener Ehen.

Ausländerbehörde und Jugendamt stehen mit der Kinderehe vor einer Herausforderung gravierenden Ausmaßes: Vielfach sind es minderjährige Mädchen, welche ohne Begleitung ihrer Eltern nach Deutschland einreisen, stattdessen aber einen volljährigen Ehemann an ihrer Seite haben – eine Konstellation, welche hierzulande unmöglich ist. Eine Heirat innerhalb der BRD erfordert zunächst die vorherige Prüfung der Ehefähigkeit der Beteiligten durch das Standesamt. Dabei ist insbesondere die sogenannte Ehemündigkeit, welche ab einem Alter von 18 Jahren gegeben ist, von enormer Relevanz. Nur in Einzelfällen und mit expliziter Genehmigung durch die jeweiligen Erziehungsberechtigten oder des Gerichts ist ausnahmsweise eine Eheschließung im Alter von 16 Jahren zulässig. Somit bleibt eine eheliche Verbindung zwischen Kindern ausgeschlossen.

Aktuelle Debatte um die Kinderehe

In den allermeisten Ländern gilt ein gesetzlich fixiertes Mindestalter zur Vermählung; dennoch setzen sich einige Kultur- und Religionskreise über die länderspezifischen Reglementierungen hinweg. Hierzulande sorgte vor allem ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg für mediale Aufmerksamkeit: Im entsprechenden Fall ging es um ein 14-jähriges syrisches Mädchen, welches, in Begleitung ihres mündigen Ehemannes und zugleich Cousins, nach Deutschland kam. Für den Teenager übernahm das Jugendamt die Vormundschaft und trennte die beiden voneinander – für den Mann ein Anlass, vor Gericht zu ziehen. Das OLG Bamberg urteilte, dass das Jugendamt hierzu keinerlei Handlungskompetenz vorweise und nicht über den Aufenthalt des Mädchens entscheiden könne. Die Ehebeziehung sei zwar fehlerbehaftet und durchaus anfechtbar, doch genieße weiterhin Wirksamkeit, da eine entsprechende Anfechtung ausblieb. Die Trauung sei nach geltendem islamischen Recht erfolgt; ferner ist seitens des Gerichts davon ausgegangen worden, dass diese Ehe keine Zwangsheirat verkörpere. Inzwischen liegt die Akte zum konkreten Fall beim Bundesgerichtshof (BGH).

Zeitweise wurde auch in der Politik über das Heiraten von Kindern im Ausland debattiert. Eine Position setzt sich für ein rigoroses Verbot von Kinderbräuten in Deutschland ein, während andere vor den schwerwiegenden Folgen für die jungen Ehefrauen warnen.

Die Integrationsbeauftragte der Bundesregierung etwa tat ihre Zweifel bezüglich eines ausnahmslosen Verbotes von Kinderehen in Deutschland kund. Sie führte u. a. den Verlust jedweder Unterhalts- sowie Erbansprüche der jungen Ehefrauen als Argument an. Doch der zu Beginn des Jahres 2017 verabschiedete Gesetzesentwurf erklärt die im Ausland geschlossenen Kinderehen für ungültig. Sollten die Eheparteien allerdings bereits das 16. oder 17. Lebensjahr erreicht haben, so habe der Auflösung des Ehebundes eine entsprechende Anhörung vorauszugehen – so bleibe in Sonderfällen ein Fortbestand indes möglich.

Kinderehe in anderen Ländern

Auf die ganze Welt bezogen übersteigt die Anzahl verheirateter Frauen, welche noch nicht volljährig sind, 700 Millionen. Davon sind rund 250 Millionen noch nicht einmal 15 Jahre alt. In einigen religiösen Kreisen liegt es vielerlei Eltern an einer frühestmöglichen Heirat ihrer Töchter. es geht um eine Garantie für deren jungfräulichen Eintritt in den Bund der Ehe. Somit wird zudem die Fürsorge abgetreten und ein weiteres finanzielles Aufkommen ausgeschlossen. Die Verheiratung stellt vielfach ein Mittel zur Armutsbekämpfung dar. Des Weiteren werden durch die Eheschließung neue verwandtschaftliche Relationen ins Leben gerufen.

Fazit

Grundsätzlich gilt: Je jünger das Kind, welches den Bund der Ehe eingehen soll, desto weniger kann davon ausgegangen werden, dass es die Dimensionen einer Vermählung wirklich versteht.

Hierzu fehlt es schlichtweg an Reife, Lebenserfahrung und einem Verständnis der eigenen Persönlichkeit und Perspektive. Anbei wird die Ansicht vertreten, dass der obig aufgeführte Gesetzesentwurf, welcher die im Ausland geschlossene Ehe Minderjähriger für grundsätzlich für unwirksam erklärt, eine moralisch vertretbare Entscheidung darstellt. Auch wenn die Ehe mit dem geltenden Recht des Auslandes im Einklang stehen mag: Die in Deutschland gültige Rechtslage muss dennoch gewahrt bleiben. Insbesondere dann, wenn gegen Menschenrechte verstoßen wird.

Weitere Informationen bei Familienrecht.net.

 


Ein weiterer Artikel zum Thema:

In diesem Artikel gibt es eine deutliche Sprache zur Kinderehe.

Kinderehen – Die Würde des Menschen ist antastbar

(…) In der aktuellen Diskussion um Kinderehen von jungen Migranten hat sich die Integrationsbeauftragte der Bundesregierung, Aydan Özoguz, gegen ein generelles Verbot ausgesprochen. „Ein pauschales Verbot von Ehen von Minderjährigen ist zwar vielleicht gut gemeint, kann aber im Einzelfall junge Frauen ins soziale Abseits drängen“, sagte die SPD-Politikerin den Zeitungen der Funke-Mediengruppe. (…)