Viele Menschen - LEGO - Faktum Magazin

Genderland Deutschland:
Gleichstellung: Ja! – Gleichberechtigung: Nein!

Es gibt ein frisches landesverfassungsgerichtliches Urteil aus Mecklenburg-Vorpommern. Die Zeit berichtet:

Männer dürfen in Mecklenburg-Vorpommern weiterhin weder als Gleichstellungsbeauftragte kandidieren, noch eine Gleichstellungsbeauftragte wählen. Das sei verfassungskonform, entschied das Landesverfassungsgerichts (LVerfG) in Greifswald. (…)Gleichstellung ohne Männer

Es geht um Frauenförderung, nicht um Gleichberechtigung

Dass es grundsätzlich nicht um Gleichberechtigung geht, zeigt bereits der Begriff der Gleichstellung. Gleichstellung hat nichts mit Gleichberechtigung zu tun. Hinzu kommt, dass das Gleichstellungsgesetz ursprünglich als Frauenförderungsgesetz gemeint war. Der schönfärberische Begriff der Gleichstellung ersetzt den realistischen Begriff der Frauenförderung.

Gleichstellungsgesetz ersetzte Frauenförderungsgesetz

Das Gesetz gilt seit Juli 2016 und löste die frühere Regelung ab, wonach insbesondere Frauen in der Landesverwaltung Mecklenburg-Vorpommerns gefördert werden sollten. Ziel des neuen Gesetzes ist es, die Gleichstellung von sowohl Frauen als auch Männern zu verwirklichen. Es soll Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts beseitigen und verhindern. (…)

Es geht ohnehin nicht um Gleichberechtigung. Das zeigt schon der Begriff der Gleichstellung, der auf das gleiche Endergebnis ohne den gleichen Einsatz zählt. Würde es um Gleichberechtigung gehen, könnte man den Mann nicht von Anfang an ausschließen. Der Ausschluss des Mannes zeigt erneut deutlich, wie sehr es um das Patriarchat bestellt ist:
Es ist reichlich fehlerhaft konstruiert, wenn sich die „herrschende Klasse“ so einfach ausschließen lässt.

Bei Bedarf geht es um Gleichberechtigung

Gleichstellung wird über ein angebliches Gleichberechtigungsbestreben begründet. Daher kommt man auf den Begriff der Gleichberechtigung zurück, wenn es um eine Argumentation für die Gleichstellung geht. Das Grundgesetz wird gerne herbeigezogen, wenn es um die „tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung“ als Deckmantel für die Gleichstellung geht. Die Gleichstellung wird im Grundgesetz nicht genannt. Daher ist das Grundgesetz auch nicht als Grundlage für sexistische Gleichstellungsgesetze zu gebrauchen.

(…) Verfassungsrechtlich ist nicht klar vorgegeben, wer solche Posten übernehmen darf. Das Grundgesetz will beides: Einerseits darf niemand wegen seines Geschlechtes benachteiligt oder bevorzugt werden, andererseits soll der Staat „die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern“ fördern. So lange Frauen also unterrepräsentiert und benachteiligt sind, sind auch einseitig korrigierende Maßnahmen vom Recht abgedeckt. Dies hat das LVerfG in Greifswald nun bestätigt. (…)

Man widerspricht sich in zwei aufeinanderfolgenden Sätzen. Eine Gleichberechtigung soll durchgesetzt werden, aber einseitig korrigierende Maßnahmen seien vom Recht abgedeckt. Tja, so läuft es halt im Patriarchat. Da gibt es schon einmal „einseitig korrigierende Maßnahmen“ um eine Gleichberechtigung von vornerein auszuschließen.

Daher hat der klagende in Teilzeit arbeitender Mann auch beim Thema Gleichberechtigung nichts zu vermelden. Beim Thema Gleichstellung ohnehin nicht. Da kann er gegen das Gleichstellungsgesetz klagen so viel, wie er will.

Die Frage ist ohnehin, wie sich bei der angeblichen sozialen Konstruiertheit der Geschlechter die Unterscheidung streng nach biologischem Geschlecht herleiten lässt. Da ist ein Fehler in der feministischen Matrix. Dabei ist es doch so schön, wenn man unter mindestens 500 Geschlechtern auswählen könnte.

Da macht die Gleichstellung doch noch viel mehr Spaß.


Hadmut Danisch ist ausführlich:

Das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat entschieden…