Die Gleichstellungspolitik ist ein Verfassungsbruch,
der zu beenden ist!

Günter Buchholz

Am 21. Mai 2014 wurde von der ARD im Abendprogramm zur besten Sendezeit ein Spielfilm über die Rolle von Elisabeth Selbert gesendet, in dem sie als Mutter der Gleichstellung bezeichnet wurde. Ist diese Kennzeichnung zutreffend?

Das Erste: Sternstunde ihres Lebens
dazu: Sternstunde ihres Lebens: Zitate zum Thema Frauenquote

Zuerst ist daran zu erinnern, dass die Gleichberechtigung von Männern und Frauen, ihre Gleichheit vor dem Recht also, eine der Errungenschaften der Novemberrevolution von 1918/19 war, und die zur Weimarer Verfassung führte, durch die zugleich das allgemeine und gleiche Wahlrecht verwirklicht wurde, das es in der Ständegesellschaft zuvor nicht gegeben hatte.

Hugo Preuß hat diesen zivilisatorischen Fortschritt in Art. 109 der Weimarer Verfassung hinein geschrieben. Es heißt dort:

„Alle Deutschen sind vor dem Gesetze gleich.

Männer und Frauen haben grundsätzlich dieselben staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (…)“

Nach der Kapitulation des Deutschen Reiches (1945) wurde eine Neubegründung der Republik möglich. Im Parlamentarischen Rat, in dem die Weimarer Verfassung selbstverständlich allen bekannt war, wurde über die neue Verfassung, über unser Grundgesetz, beraten.

Der Artikel 3 des Grundgesetzes (1949) spricht – unter Auslassung der Pflichten – nur mehr von Gleichberechtigung, also von gleichen Berechtigungen, von Gleichheit vor dem Recht. Sinngemäß, aber schon etwas erweitert, mag Gleichberechtigung noch Chancengleichheit einschließen, also die Gleichheit der Startchancen, nicht aber die Gleichheit der Ergebnisse des Wettbewerbs.

Ergebnisgleichheit aber ist das Ziel der Frauenquoten.

Ergebnisgleichheit ist jedoch das genaue Gegenteil von Chancengleichheit, und sie schließt unvermeidlich eine Ungleichheit vor dem Recht ein, wie es z. B. das derzeitige männerdiskriminierende „Professorinnenprogramm“ beweist.

Bundesministerium für Bildung und Forschung: Das Professorinnenprogramm

ScienceFiles: Artikel über das Professorinnenprogramm

Einen sogenannten Gleichstellungsauftrag, der auf staatlich hergestellte Gleichheit im Ergebnis abzielt, kennt das Grundgesetz nicht. Denn in Artikel 3 GG (Fassung von 1949 und von 1994) ist ausschließlich von Gleichberechtigung die Rede. Eine Gleichstellung im Ergebnis, durch Frauenquoten nämlich, kann dadurch nicht begründet werden.

Es ist ein schwerer unbewusster oder bewusster Denkfehler, statistische Ungleichheiten erst unbegründet wertend als „Unterrepräsentanz“ zu bezeichnen und dann schlicht zu behaupten, diese Ungleichheiten seien Folge einer Diskriminierung. Statistische Ungleichheiten sind keine „bestehenden Nachteile“ im Sinne des Art. 3.

Statistische Ungleichheiten sind vielmehr eine Folge von verschiedensten individuellen Neigungen und Abwägungen, Kompromissbildungen und Entscheidungen im Hinblick auf Beruf, Karriere und Familie, und sie sind somit kein Ausdruck von Diskriminierung. Im übrigen gibt es auch keinerlei Berechtigung, ebenso normativ wie illiberal in die freien individuellen Entscheidungen der persönlichen Lebensgestaltung einzugreifen.

Daher können statistische Ungleichheiten bzw. Unterrepräsentanzen keinerlei staatliches Handeln legitimieren, insbesondere nicht die Frauenquoten, durch die Frauen planmäßig bevorzugt und Männer benachteiligt werden.

Frauenquoten sind deshalb nicht verfassungsgemäß.

Sie stehen im Widerspruch zum Art. 3 (3) GG und zu Art. 33 GG.

Das gilt ebenso für alle einfachen Gesetze, die sich auf einen angeblichen Gleichstellungsauftrag (und eine Gleichstellungspolitik) beziehen oder eine Gleichstellung im Ergebnis anstreben.

Auf der Tagesordnung steht daher heute mit Blick auf die Gleichstellungspolitik eine verfassungskonforme Wiederherstellung der Rechtsordnung durch Korrektur oder Aufhebung aller Einfachen Gesetze und Verordnungen (etc.), indem die rechtliche Gültigkeit dieser Einzelvorschriften oder ggf. ganzer Gesetze aufgehoben wird.