Vor der Verschärfung des Sexualstrafrechts wurde mehrfach gewarnt.

Das Justizministerium hat mittlerweile einen entschärften Entwurf vorgelegt, der nun im Rausch der Wut öffentlich gemacht wird. Im Zuge der Geschehnisse der Silvesternacht fällt dies offenbar leicht. Zuvor wurde der Entwurf zurecht einige Monate blockiert.

taz: Das Kanzleramt gibt grünes Licht für eine Verschärfung des Vergewaltigungsparagrafen. Vorher hatte es diese monatelang blockiert.

Die Verschärfung des Paragrafen bringt keinerlei Verbesserung im Umgang mit Straftaten, wie sie in Köln, Stuttgart, Hamburg und anderen Orten geschehen sind. Diese Straftaten waren allesamt bereits strafbar. Was allerdings eingeführt wird, ist ein Machtmittel für die Frau. Es können nun Vorkommnisse als Vergewaltigung dargestellt werden, die zuvor nicht in die Definition des Tatbestands der Vergewaltigung passten.

Was die taz „eher blumig“ als „trotzdem in sie eindringt“ beschreibt, hat grundsätzlich eine längere Vorgeschichte. Vor dem Eindringen steht das bekanntlicherweise das beidseitige Entkleiden, die Erregung auf beiden Seiten usw. Eine Konstellation mit zwei nackten, erregten Menschen bei der es zu einer Penetration kommt, ist schwerlich als Vergewaltigung vorstellbar.

Nach derzeitigem Recht gilt ein Geschlechtsverkehr nur in drei Konstellationen als Vergewaltigung: wenn er mit Gewalt oder mit bestimmten Drohungen erzwungen wird oder wenn der Täter eine schutzlose Lage ausnutzt. Es genügt also nicht, dass eine Frau eindeutig Nein sagt und der Mann dann trotzdem in sie eindringt. Dies wird von der Frauenbewegung schon seit Langem kritisiert.

Die Vorkommnisse von Köln betreffen eine völlig andere Situation. Hier werden Vorkommnisse genutzt, um eine Definitionsmacht der Frau beim Thema Vergewaltigung „zu verkaufen“. Im Umkehrschluss reicht es nun nach dem verschärften Gesetz, wenn sich eine Frau dazu entschließt etwas als Vergewaltigung darzustellen, indem sie aussagt, sie habe „nein“ gesagt. Wie soll der Mann das Gegenteil beweisen? Es muss keinerlei Vergewaltigungspuren mehr geben.

Es sind dort zwei Menschen. Sie sind nackt. Um trotzdem in jemanden einzudringen, bedarf es normalerweise einiger Vorbereitungen, die ein gewisses Einverständnis vermuten lassen. Man ist nackt, man ist erregt, man hat Sex. Nun gibt es zumindest ausschließlich für den Mann nun häufiger ein böses Erwachen.

Die „Ausnutzung besonderer Umstände“ und deren Beweisbarkeit

Die Ausnutzung besonderer Umstände soll strafbar werden. Dies ist problematisch.

Gewalt nicht ausschlaggebend

Erfasst werden soll künftig etwa der Fall, dass die Frau Angst vor der üblichen Gewalttätigkeit des Mannes hat und deshalb den erkennbar abgelehnten Geschlechtsverkehr über sich ergehen lässt. Anders als bisher käme es nicht darauf an, ob der Mann in der konkreten Situation Gewalt anwendet oder androht.

Hier fallen zwei Dinge auf: Ein generell abgelehnter Geschlechtsverkehr ist ohnehin bereits strafbar. Wenn der Mann durch „übliche Gewalttätigkeiten“ aufgefallen ist, ist die Frage, wie viel eigenständiges Handeln wir einer Frau überhaupt zumuten können. Es gibt Frauenhäuser, in die man sich zurückziehen kann und der Arm des Gesetzes sollte lang genug sein, eine Kette der Gewalt zu unterbrechen. Ein erkennbar abgelehnter aber dennoch durchgeführter Geschlechtsverkehr ist bisher eine Vergewaltigung. Ist keine Ablehnung erkennbar, kann auch der andere Part im sexuellen Intermezzo nicht erkennen, dass es sich um eune Vergewaltigung handelt. Die Frau entscheidet letztlich, was eine Vergewaltigung ist.

Ausdrücklich erwähnen will Maas im Strafgesetzbuch auch den Fall, dass das Opfer „aufgrund der überraschenden Begehung der Tat zum Widerstand unfähig ist“. Gemeint sind zum Beispiel überraschende Griffe an die Brust oder zwischen die Beine. Bisher wurde dies teilweise als Beleidigung bestraft. Dies ist umstritten, weil es nicht um Ehre, sondern um die sexuelle Selbstbestimmung geht.

Insgesamt ist die Verschärfung des Sexualstrafrechts sexistisch. Sie verschärft die Situation lediglich für den Mann. Eine Verschärfung für die Frau ist nicht vorgesehen.

Überraschenden Griffe an die Brust

Wann ist etwas überraschend? In Beziehungen ist es häufig so, dass sich Partner häufig in Momenten der Zweisamkeit mit Griffen an bestimmte Körperteile überraschen. Diese Überraschungen obliegen nun aussschließlich der Frau. Solche Griffe im Zusammenhang mit dem Tatbestand Vergewaltigung zu nennen, entwertet das, was tatsächliche Opfer von Vergewaltigung erleben mussten.

Es soll tatsächlich Fälle geben, in denen Frauen ihrem Partner zwischen die Beine fassen. Diese Dinge werden nicht berücksichtigt. Wozu auch? In Partnerschaften sollten diese Dinge weniger Streng geregelt werden. Ein Griff eines Fremden ist ebenfalls bisher strafbar und auch hier gitl: Warum werden solche Griffe im Zusammenhang mit der Vergewaltigung genannt?

Die Verschärfung des betreffenden Paragrafen hat allerdings nicht direkt etwas mit den Vorkommnissen von Köln etc. zu tun.

Kurz vor Weihnachten gab Merkels Haus dann, wieder ohne Begründung, doch grünes Licht. Neben der SPD hatte sich auch die CDU-Fraktion für Maas ’ Gesetzentwurf eingesetzt.

Die Änderung ist jetzt eben nur leichter für den wütenden Mann zu akzeptieren. Männer aus der hiesigen Sozialisierung verurteilen die Geschehnisse von Köln und den anderen Orten. Vergewaltigung ist und soll auch immer strafbar bleiben. Die Veränderungen aber sind für ein Gesetz viel zu schwammig und aus der Geschlechterperspektive zu einseitig.

Die Änderungen nun kund zu tun, ist feige und populistisch; denn sie haben nichts mit den Ereignissen der Silvestertage zu tun und machen die Verbrechen dort nicht „strafbarer“ als sie ohnehin bereits sind.

Die Änderung dienen der Etablierung der Definitionsmacht durch den Feminismus begründet durch die angeblichen Belange der durchschnittlichen Frau. Was ist eine Vergewaltigung und was nicht?


Update

Elmar Diederichs setzt sich mit dem Thema ebenfalls auseinander:
Wenn Mann nicht mehr von seinem Rechtsbruch wissen muss, um Täter zu sein, dann ….

Rosta hat auf die Seiten des Ministeriums für Justiz etc. hingewiesen:
Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung